Wissenswertes für Eltern und Lehrer

Rechenschwäche in der Schule: Nachteilsausgleich

Darstellung der Wege nach der Verwaltungsvorschrift
für baden-württembergische Schulen vom 22.08.2008

Die Definition, auf die sich die Verwaltungsvorschrift stützt, ist die Definition, wie sie von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) in ihrer Internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD 10 F81.2) geführt wird. Dort wird die Rechenschwäche als umschriebene Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten benannt: „Diese Störung besteht in einer umschriebenen Beeinträchtigung von Rechenfertigkeiten, die nicht allein durch eine allgemeine Intelligenzminderung oder eine unangemessene Beschulung erklärbar ist. Das Defizit betrifft vor allem die Beherrschung grundlegender Rechenfertigkeiten, wie Addition, Subtraktion, Multiplikation und Division, weniger die höheren mathematischen Fertigkeiten, die für Algebra, Trigonometrie, Geometrie oder Differential- und Integralrechnung benötigt werden“.

Die Diagnose Rechenstörung/Dyskalkulie ist danach dann zu stellen, wenn die Rechenleistung des Kindes deutlich von dem allgemeinen Intelligenzniveaus des Kindes abweicht (siehe dazu „Gedanken zur Verwaltungsvorschrift aus therapeutischer Sicht“).


Keine eigene Verwaltungsvorschrift

Die Verwaltungsvorschrift „Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen“ für das Land Baden-Württemberg vom 22.08.2008 enthält die Regelungen für die Kinder mit Lese-Rechtschreibschwierigkeiten und Rechenschwierigkeiten. Das heißt, es gibt keine eigene Verwaltungsvorschrift für die Gruppe der rechenschwachen Kinder.
Nach der Vorschrift erfolgt die Diagnostik durch Lehrkräfte bzw. durch einen Beratungslehrer. Die Diagnosestellung erfolgt nach der Definition des ICD-10 und verlangt daher nach einem Rechenleistungs- und einem allgemeinen Intelligenztest.

Die Ergebnisse der Diagnostik, die Lernstandbeobachtungen und – kontrollen werden dann unter dem Vorsitz des Schulleiters in der Klassenkonferenz besprochen. Bei dieser Konferenz werden die notwendigen Maßnahmen des Nachteilsausgleichs und der Förderung festgelegt und hier dürfen nun neu und ausdrücklich außerschulische Stellungnahmen und Gutachten in die Entscheidungsfindung einfließen. Die Entscheidungen der Konferenz hat bindende Wirkung für die Fachlehrer.


Was ist mit dem Nachteilsausgleich gemeint?

In der Verwaltungsvorschrift wird darauf hingewiesen, dass alle Kinder ein Recht auf Chancengleichheit haben. Abgeleitet ist das von dem im Grundgesetz formulierten Gleichheitssatzes: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
Um die Chancengleichheit einzuhalten, kann es „rechtlich geboten sein, Nachteile von Schülern mit besonderem Förderbedarf oder mit Behinderungen auszugleichen.“
In der Umkehrung bedeutet dies aber auch, dass der Ausgleich des Nachteils eine Grenze finden muss – um nicht die Kinder ohne besonderen Förderbedarf zu benachteiligen und so gegen die Gleichbehandlung zu verstoßen. „….der Anspruch zur Differenzierung muss eine Grenze finden: Die Anforderungen in der Sache selbst dürfen nicht eigens für einzelne Schüler herabgesetzt werden. Die Hilfestellungen für den Schüler ebnen ihm also Wege zu dem schulartmäßigen Niveau: Dieses Niveau dann zu erreichen, kann aber auch Schülern mit besonderem Förderbedarf oder Behinderungen nicht erlassen werden.“

Die beschriebenen Maßnahmen des Nachteilsausgleichs sind dabei dann die folgenden:

  • Anpassung/Ausweitung der Arbeitszeit, besonders auch bei Klassenarbeiten
  • Nutzung von technischen oder didaktisch-methodischen Hilfen, z.B. PC
  • Anpassung der Gewichtung der schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen im Einzelfall bei hinreichender Gewichtung aller Leistungsarten, d.h. vor allem eine stärkere Gewichtung der mündlichen Note
  • Mögliche Härten können auch mit Ermessensspielräumen gemildert werden, insbesondere durch
  • Nachlernfristen
  • Ausnahmeregelungen bei Versetzungsentscheidungen
  • Zusätzliche Wiederholungen von Klassen oder Jahrgangsstufen
  • Ausnahmeregelungen bei Aufnahme in weiterführende Schulen

Im Unterschied zur Legasthenie gelten die Maßnahmen des Nachteilsausgleichs für die rechenschwachen Kinder nur in der Grundschule (für weiterführende Überlegungen siehe „Gedanken zur Verwaltungsvorschrift aus therapeutischer Sicht „).


Welche Möglichkeiten der schulischen Förderung gibt es?

Als Fördermöglichkeiten werden in der Verwaltungsvorschrift

  • Fördergruppen
  • In Ausnahmefällen zeitlich befristeter Einzelunterricht

benannt.
Weiter wird darauf hingewiesen, dass, wenn sich Maßnahmen als notwendig erweisen, die von der einzelnen Schule nicht leistbar sind, schulische und außerschulische Partner einbezogen werden können.
(Näheres zu den schulischen Förderangeboten siehe unter „Gedanken zur Verwaltungsvorschrift aus therapeutischer Sicht „)

Die Verwaltungsvorschrift ist in jeder Schule verfügbar oder sollte es sein – wir schicken Ihnen aber bei Bedarf eine Kopie des Absatzes „Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen“ zu – wenden Sie sich dazu an die Telefonsprechstunde.
Die Darstellung der Wege der Verwaltungsvorschrift ist aus den Vorträgen von Elke Kauschinger zur neuen Verwaltungsvorschrift (siehe Veranstaltungen/Archiv) entnommen.

Gerne stehen wir für weitere Informationen oder Veranstaltungen zum Thema Rechenschwäche zur Verfügung.


Lesen Sie bitte hier weiter:

Üben hilft nicht

Lob und Tadel

Wissenswertes für Eltern und Lehrer; PDF

Interesse an unseren Leistungen?


    Hinweis zum Datenschutz: Die hier gewonnenen Informationen werden vertraulich behandelt. Lesen Sie dazu die Datenschutzerklärung.

    Persönliche Beratung?


    Sie haben Fragen zur Therapie von Rechenschwäche oder Legasthenie? Unsere Therapeuten/Innen beraten Sie gerne und nehmen sich Zeit für Ihr Anliegen.

    Sie erreichen das jeweilige BLICKWECHSELN-Institut in Ihrer Nähe zu den jeweiligen Telefonsprechzeiten oder schriftlich über das Kontaktformular.

    Unsere Standorte: